Unsere AGBs
Allgemeine Geschäftsbedingungen
- Allgemeines, Geltungsbereich dieser Geschäftsbedingungen
Für sämtliche über diesen Online-Shop erfolgenden Warenbestellungen und -lieferungen gelten ausschließlich die nachfolgenden AGB der
Deutsche Tamoil GmbH
Geschäftsführer: Carsten Pohl
Alsterufer 5, 20354 Hamburg
Telefon: +49 40 524744-0
Telefax: +49 40 524744-600
E-Mail: info@tamoil.de
http://www.hem-tankstelle.de
Registergericht: Amtsgericht Hamburg
Handelsregisternummer: HRB 137762
USt-ID: DE156 377 416
(im Folgenden. „DT“) in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung gültigen Fassung.
Verkäufe im Rahmen des Online-Shops von DT erfolgen ausschließlich an Unternehmer (im Folgenden: „Vertragspartner“). Unternehmer sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit DT in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handeln.
3.
Von diesen AGB abweichende Regelungen sind nur wirksam, sofern sie dem Vertragspartner von DT schriftlich bestätigt worden sind. Hiervon abweichenden Geschäftsbedingungen des Vertragspartners wird hiermit widersprochen. Sie entfalten auch dann keine Wirksamkeit, wenn ihnen DT nach ihrem Zugang und ihrer Kenntnisnahme nicht nochmals ausdrücklich widerspricht oder die Lieferung von Waren oder die sonst vertraglich geschuldete Leistung ohne weiteren Vorbehalt dieser Geschäftsbedingungen ausführt.
4.
Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
II. Angebot und Vertragsschluss
1.
Die von DT gemachten Angaben im Online-Shop betreffend die Waren und Preise sind freibleibend und unverbindlich. Die im Online-Shop gemachten Angaben sind lediglich Aufforderungen an den Vertragspartner, seinerseits Angebote anzugeben. Die Bestellung des Vertragspartners ist ein diesen bindendes Angebot auf Abschluss eines Vertrags mit DT.
2.
Nach Erhalt der Bestellung des Vertragspartners schickt DT dem Vertragspartner eine automatische Empfangsbestätigung mit den Bestelldaten per e-Mail zu. Diese Empfangsbestätigung dokumentiert lediglich, dass die Bestellung des Vertragspartners eingegangen ist und stellt noch keine Annahme des Angebots dar.
3.
DT ist berechtigt, das Vertragsangebot des Vertragspartners innerhalb von 14 Tagen nach seinem Zugang bei DT anzunehmen. Die Annahme des Angebots kann schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung per e-Mail oder per Post) oder durch Lieferung der Ware erfolgen. Der Vertrag kommt erst mit der Auftragsbestätigung bzw. mit Lieferung der Ware zu Stande. DT behält sich vor, ein Angebot ohne Angabe von Gründen nicht anzuerkennen, insbesondere bei Nichtverfügbarkeit der bestellten Ware.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
1.
Die im Online-Shop genannten Preise verstehen sich zzgl. der zum Zeitpunkt der Rechnungserteilung geltenden Mehrwertsteuer. Es gelten die Preise im Zeitpunkt der Bestellung.
2.
Die bestellte Ware wird auf Rechnung geliefert. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 30 (dreißig) Tagen nach Rechnungsstellung fällig und ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist.
3.
Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist kommt der Vertragspartner in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. DT behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt der Anspruch von DT auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
4.
Der Vertragspartner kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Vertragspartner ist nur zulässig, wenn der Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Lieferzeit, Lieferverzögerungen und Teillieferungen
1.
Eine Lieferzeit ist nur dann verbindlich vereinbart, wenn DT diese schriftlich (per e-Mail oder in einem Brief) bestätigt hat. Für den Beginn einer vereinbarten Lieferzeit ist grundsätzlich der Zeitpunkt des Vertragsschlusses maßgebend.
2.
Sofern nicht schriftlich eine feste Frist oder ein fester Termin vereinbart ist, erfolgt die Lieferung innerhalb einer Frist von ca. 30 Tagen nach Vertragsschluss.
3.
Die Verpflichtung von DT zur Einhaltung der Lieferzeit setzt voraus, dass alle technischen Fragen vom Vertragspartner geklärt sind und der Vertragspartner auch im Übrigen seine Vertragspflichten erfüllt. Dies betrifft insbesondere die Mitwirkungshandlungen wie z.B. die Bekanntgabe von Informationen, die Beibringung von Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, die für die ordnungsgemäße Vertragsabwicklung erforderlich sind. Die vereinbarte Lieferzeit beginnt in diesen Fällen nicht vor der vollständigen Erfüllung der den Vertragspartner treffenden Pflichten.
4.
Sofern DT verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die DT nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird DT den Vertragspartner hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist DT dazu berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Vertragspartners wird DT unverzüglich erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung von DT durch einen Lieferanten, sofern DT ein kongruentes Deckungsgeschäft mit einem Lieferanten abgeschlossen hat.
Die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte sowie die gesetzlichen Vorschriften über die Abwicklung des Vertrags bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners aus Verzug oder Unmöglichkeit sowie solche Ansprüche, die vor Erklärung eines Rücktritts zur Entstehung gelangt sind, können allerdings nur in den Grenzen der Regelungen in Ziffer IX. geltend gemacht werden.
5.
Der Eintritt eines Lieferverzugs seitens DT bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Vertragspartner erforderlich.
6.
Befindet sich DT im Lieferverzug, so hat der Vertragspartner eine angemessene Nachfrist zur Lieferung bzw. Nachlieferung zu setzen. Erst nach fruchtlosem Ablauf der Nachfrist ist der Vertragspartner dazu berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Beschränkungen der Haftung von DT in Ziffer IX.
7.
DT ist zur vorzeitigen und zur Teillieferung und deren sofortiger (Teil-) Fakturierung berechtigt, es sei denn, der Vertragspartner hat für eine Teillieferung keine Verwendung. Die Rechte des Vertragspartners, aufgrund einer nicht nur geringfügigen Pflichtverletzung durch DT auch nach bereits erfolgter teilweiser Erfüllung vom gesamten Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz zu verlangen, unberührt. Die Haftung von DT auf Schadensersatz ist allerdings nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer IX. beschränkt.
V. Beförderung, Versand, Versand- und Portokosten
1.
Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, versendet DT die Ware an den Vertragspartner (Versendungskauf). Der Vertragspartner erhält seine Bestellung nach Möglichkeit in einer einzigen Sendung. Dies gilt nicht, wenn die Bestellung Artikel enthält, die getrennt verpackt bzw. durch unterschiedliche Verkehrsträger befördert werden müssen oder erst zu einem späteren Zeitpunkt lieferbar sind. Die dadurch entstehenden zusätzlichen Porto- und Versandkosten übernimmt DT. Dem Vertragspartner werden pauschal EUR 12,00 für jede Bestellung berechnet, sofern die Bestellung nicht ausschließlich Aktionsartikel umfasst.
2.
Für die im Rahmen des gewöhnlichen Versandverfahrens (Normalzustellung) anfallenden Porto- und Versandkosten berechnet DT dem Vertragspartner bei jeder Bestellung pauschal EUR 12,00. Wünscht der Vertragspartner eine Expresszustellung, hat er die hierfür anfallenden Porto- und Versandkosten selbst zu tragen. Die für eine Expresszustellung anfallenden Kosten können im Online-Shop im Rahmen des Bestellvorgangs abgerufen werden.
3.
Eine Transportversicherung schließt DT nur auf schriftliche Weisung des Vertragspartners und nur auf dessen Kosten ab.
4.
DT liefert ausschließlich an Lieferadressen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland. Die Rechnungsanschriften müssen ebenfalls im Inland liegen.
VI. Annahmeverzug
1.
Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist DT berechtigt, den DT insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten), ersetzt zu verlangen.
2.
DT ist berechtigt, als Schadensersatz pauschal für jede angefangene Woche des Annahmeverzugs oder der vom Vertragspartner zu vertretenden Lieferverzögerung Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Nettokaufpreises der Gegenstände der Lieferung, höchstens jedoch insgesamt 5 % des Nettokaufpreises zu berechnen. Der Nachweis eines höheren Schadens und die Geltendmachung der gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben für DT unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, Lagerkosten seien DT überhaupt nicht entstanden oder seien wesentlich niedriger als die Pauschale.
VII. Gefahrübergang
1.
Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Auslieferung an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Vertragspartner über (Versendungskauf). Sofern der Vertragspartner die Ware nach gesonderter Vereinbarung bei DT abholt, geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware auf ihn über.
2.
Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Vertragspartner über.
VIII. Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung, Sicherung der Vorbehaltsware
1.
Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner (gesicherte Forderungen) behält sich DT das Eigentum an den verkauften Waren vor. D.h., dass das Eigentum an der gelieferten Ware erst dann auf den Vertragspartner über geht, wenn dieser seine gesamten Verbindlichkeiten einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sowie aller Nebenforderungen, die DT zustehen, getilgt hat.
2.
Der Vertragspartner darf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfänden, noch zur Sicherheit übereignen.
3.
Der Vertragspartner hat DT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die im Eigentum von DT stehenden Waren erfolgen. Ebenso hat der Vertragspartner den Dritten in diesem Fall auf das Eigentum von DT besonders hinzuweisen.
4.
Der Vertragspartner ist berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung gilt jedoch nicht, wenn der Vertragspartner mit seinen Abnehmern ein wirksames Verbot zur Abtretung der Kaufpreisforderung vereinbart hat.
5.
DT kann die Ermächtigung zur Weiterveräußerung von unter Eigentumsvorbehalt gelieferter Ware in den Fällen des Zahlungsverzugs, der Zahlungseinstellung, der Einleitung eines der Schuldenregelung dienenden Verfahrens sowie bei Vorliegen von Umständen, welche die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners zu mindern geeignet sind, widerrufen.
6.
Der Vertragspartner tritt DT bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung von DT, die ihm aus der Weiterveräußerung oder sonstigen Verwendung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen seine Abnehmer oder Dritte entstehen, zur Sicherheit ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren ohne oder nach Verarbeitung verkauft worden sind. Besteht im Weiterveräußerungsfall lediglich Miteigentum von DT, so gilt die Abtretung nur in Höhe des Betrags, der dem Wert des Miteigentumsanteils entspricht. DT nimmt diese Abtretung hiermit an.
7.
Zur Einziehung der Forderungen des Vertragspartners gegen seine Abnehmer oder Dritte bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Hiervon unberührt bleibt die Befugnis von DT, die Forderungen selbst einzuziehen. DT verpflichtet sich jedoch, die Forderungen nicht selbst einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
Ist dies aber der Fall, so kann DT verlangen, dass der Vertragspartner DT die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, DT gegenüber alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. DT ist berechtigt, den Schuldnern des Vertragspartners die Abtretung selbst anzuzeigen und sie zur Zahlung an sich selbst aufzufordern.
8.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist DT berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen und sich selbst oder einem Bevollmächtigten den unmittelbaren Besitz an der unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Ware zu verschaffen.
9.
Der Vertragspartner ist für den vorbeschriebenen Fall zur Herausgabe der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren an DT, sowie dazu verpflichtet, DT die zur Geltendmachung der Rechte von DT erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen auszuhändigen.
10.
Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; DT ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und sich den Rücktritt vorzubehalten. Zahlt der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis nicht, darf DT diese Rechte nur geltend machen, wenn DT dem Vertragspartner zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
11.
DT verpflichtet sich, die DT übertragenen Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners in dem Umfang freigeben, in dem der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Forderungen liegt alleine bei DT.
IX. Mängelgewährleistung
1.
Für die Rechte des Vertragspartners bei Sach- und Rechtsmängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im Nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der Ware an einen Verbraucher (Lieferantenregress gem. §§ 478, 479 BGB).
2.
Grundlage der Mängelhaftung von DT ist vor allem die über die Beschaffenheit der Ware getroffene Vereinbarung. Als Vereinbarung über die Beschaffenheit der Ware gelten nur die Produktbeschreibung des Herstellers oder von DT stammende Angaben in der Auftragsbestätigung. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Für öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder sonstiger Dritter übernimmt DT jedoch keine Haftung.
3.
Die Mängelansprüche des Vertragspartners setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Die gelieferten Waren sind unverzüglich nach Ablieferung an den Vertragspartner oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn der Vertragspartner nicht eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel (einschließlich Falsch- und Minderlieferung), die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung der Waren, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Vertragspartner bei normaler Verwendung der Waren ohne nähere Untersuchung erkennbar war, gegenüber DT schriftlich anzeigt. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Versäumt der Vertragspartner die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von DT für den nicht angezeigten Mangel ausgeschlossen.
4.
Ist die gelieferte Ware mangelhaft, kann DT zunächst wählen, ob Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) geleistet wird. Hiervon unberührt bleibt das Recht von DT, die gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern.
5.
DT ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Vertragspartner den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Vertragspartner ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
6.
Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist oder eine für die Nacherfüllung vom Vertragspartner zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist, kann der Vertragspartner vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
7.
Ansprüche des Vertragspartners auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Maßgabe von Ziffer IX. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
X. Haftung und Haftungsumfang
1.
Soweit sich aus diesen AGB einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt, haftet DT bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
2.
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Vertragspartners gegenüber DT – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind grundsätzlich ausgeschlossen.
3.
Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit DT Schäden vorsätzlich oder grob fahrlässig Schäden verursacht, oder (auch bloß fahrlässig) wesentliche Vertragspflichten verletzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
4.
Die Haftung durch DT ist, außer in den Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, der Höhe nach auf die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbaren Schäden begrenzt.
5.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und Haftungsausschlüsse gelten auch für und zu Gunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von DT.
6.
Ausgenommen von den vorstehenden Haftungsbeschränkungen bzw. Haftungsausschlüssen ist die Haftung von DT für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die Haftung für ausdrücklich von DT übernommene Garantien sowie die Haftung im Fall zwingender gesetzlicher Bestimmungen (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz). Dies gilt auch für die Haftung für Schäden, die durch die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von DT verursacht werden.
XI. Verjährung
Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Unberührt bleiben gesetzliche Sonderregelungen für dingliche Herausgabeansprüche Dritter (§ 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB), bei Arglist seitens DT (§ 438 Abs. 3 BGB) und für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§ 479 BGB).
Die vorstehende Verjährungsfrist des Kaufrechts gilt auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Vertragspartners, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn, die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung (§§ 195, 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Die Verjährungsfristen des Produkthaftungsgesetzes bleiben in jedem Fall unberührt. Ansonsten gelten für Schadensersatzansprüche des Vertragspartners gem. Ziffer IX. ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
XII. Datenschutz
Die im Rahmen des Bestellvorgangs vom Vertragspartner erhobenen personenbezogenen Daten werden verarbeitet und gespeichert, soweit dies für die Geschäftsabwicklung erforderlich ist. Selbstverständlich werden dabei die Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes und des Telemediengesetzes beachtet.
XIII. Schlussbestimmungen
1.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Elmshorn der Erfüllungsort für sämtliche Ansprüche.
3.
Ist der Vertragspartner Kaufmann iSd Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz von DT in Elmshorn. DT ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Vertragspartners zu erheben.
4.
Sollte eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder nicht durchsetzbar sein oder werden, werden die übrigen Bestimmungen davon nicht berührt